Satzung

S a t z u n g

der Fördergemeinschaft "Lindenstraße 54"

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft "Lindenstraße 54".

Er hat seinen Sitz in Potsdam.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. Förderung der Bildung

Die Fördergemeinschaft "Lindenstraße 54" setzt sich für den weiteren Ausbau der Gedenkstätte "Lindenstraße 54" zu einer dauerhaften Begegnungs- und Erinnerungsstätte zur Mahnung an NS-Terror, Besatzungsunrecht und SED-Diktatur an diesem Ort ein.

Hierzu organisiert der Verein Gesprächsrunden, Vorträge, Lesungen und Ausstellungen sowie sonstige Veranstaltungen, die der Aufarbeitung der Diktaturen des 20. Jahrhunderts dienen sollen, um die noch nicht bewältigte Thematik der Unterdrückung von Menschen durch Menschen gemeinsam anzugehen.

Zur weiteren Bekräftigung dieses Ziels soll in der "Lindenstraße 54" ein Bürgerarchiv eingerichtet werden, das insbesondere Zeitdokumente aus den Jahren 1945 bis 1990 sammeln, zusammenstellen, archivieren und präsen­tieren und für wissenschaftliche Aufarbeitung zur Verfügung stellen soll.

 

2. Förderung der Kultur

Der Verein will die Figur "Nike 89" von Wieland Förster erwerben und an der Glienicker Brücke in Potsdam aufstellen. Damit möchte der Verein an den Tag, an dem die Grenze zwischen Potsdam und Berlin fiel, erinnern und für die nachkommenden Generationen ein Denkmal setzen.

Die Fördergemeinschaft wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Errichtung, Gestaltung und Pflege von Mahn- und Gedenkstätten mit entsprechender oder ähnlicher Thematik mitwirken.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Zweckgebundenheit der Mittel ergibt sich aus § 11 der Satzung.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuer­begünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlt.

 

Alle Bürger der Stadt sind zu den Gesprächsrunden und Vortragsveranstaltungen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gern willkommen.

 

2. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.

 

3. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Er ist am 1. Januar eines Jahres fällig und im Voraus zu leisten.

 

4. Für das bei Eintritt laufende Geschäftsjahr ist der volle Beitrag zu entrichten.

 

5. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sowie zum Stimmrecht in der Versammlung.

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung des Vereins oder durch schriftliche Austritts­erklärung des Mitgliedes, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.

 

2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt ins­besondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn es trotz Mahnung mit mehr als drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 5

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem/der  1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in  und eine(r)m Schriftführer(r). Bei Bedarf können bis zu fünf Beiräte in den Vorstand gewählt werden, die kein Stimmrecht haben.

 

 

2. Der/die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmit­glied. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Mitgliederver­sammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Einberufung der Mitglieder­versammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung der Vor­standsmitglieder mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden Vorsitzenden. Gerichtlich und außergericht­lich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne der §§ 26, 59 des Bürger­lichen Gesetzbuches).

 

5. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht zu erstatten. Er hat auch die Rechnungslegung und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu veranlassen.

 

6. Die Kassenführung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversamm­lung gewählt werden.

Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu übergeben.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorsitzende  eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, in welcher er den Tätigkeits­bericht zu erstatten hat.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entlastung des gesamten Vorstandes,

b) die Wahl des Vorstandes gemäß § 6 der Satzung,

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

d) jede Änderung der Satzung,

e) die Entscheidung über eingereichte Anträge,

f) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden aus eigener Entschließung einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der zur Zeit der Einberufung der Mitgliederversammlung registrierten Vereinsmitglieder einen begründeten und unterschriebenen Antrag dem Vorstand eingereicht haben.

 

3.  Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich ein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gemäß §§ 9 und 10 eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist.

 

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzen­den und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeich­nende Niederschrift aufzunehmen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Ver­sammlung, Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.

 

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur vorgenommen werden, wenn in der Mitgliederversammlung 3/4 der Anwesenden einverstanden sind.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederver­sammlung erfolgen. Der Beschluss ist nur gültig, wenn mindestens 1/4 der zur Zeit der Beschlussfassung regi­strierten Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen und sich eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen für die Auflösung ausspricht. Sind weniger als 1/4 der Mitglieder anwesend, kann über die Gegenstände der Beschluss­fassung in einer innerhalb der nächsten 14 Tage einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig beschlossen werden.

 

§ 11

Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden und dürfen nur für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder als Mitglieder des Vorstandes und des Beirates auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

 

2. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

 

4. Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbe­hörde berühren könnten, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam. Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registerge­richtes notwendig werden, ist der Vorstand ermächtigt.

 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das Potsdam - Museum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Satzung.

 

Potsdam, den 8. Oktober 1999